§ 1 Geltungsbereich
(1.) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen sowie zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. Barista GmbH Gesellschafter Andreas Meier u. Marianne Nosic (im Folgenden: Auftragnehmer) und dem Vertragspartner (im Folgenden: Auftraggeber). (2.) Entgegenstehende bzw. abweichende wie auch ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, soweit nicht ihrer Geltung seitens des Auftraggebers ausdrücklich zugestimmt wird.
§ 2 Vertragsschluss
(1.) Ein Vertragsverhältnis kommt zwischen den Parteien durch eine schriftliche Annahme des durch den Auftragsnehmer unterbreiteten Angebots zustande.
(2.) Der Auftraggeber hat das Angebot binnen einer Frist von 7 Werktagen anzunehmen, wobei für die Fristberechnung der rechtzeitige Zugang der Annahmeerklärung beim Auftragnehmer maßgeblich ist. Erfolgt die Annahme nicht fristgemäß, gilt das Angebot als nicht angenommen.
(3.) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Anbahnung, Änderung und Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. (4.) Mitarbeiter des Auftragnehmers ist grundsätzlich nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diesen abändern.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1.) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
(2.) Die vereinbarten Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlich Mehrwertsteuer.
(3.) Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, beträgt der Verzugszinssatz für Verbraucher 5 Prozent über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 S 2 BGB bzw. wenn der Auftraggeber kein Verbraucher ist, 8 Prozent über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB.
(4.) Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftigen oder anerkannten bzw. unstreitigen Gegenforderungen die Aufrechnung erklären.
§ 4 Abnahme- / Annahmeverzug
(1.) Die Gegenstände / Leistungen werden wie vertraglich vereinbart angeboten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen/Waren des Auftragnehmers unverzüglich nach deren Erbringung zu prüfen. Die Abnahme des Leihgutes erfolgt unmittelbar nach Ende des Aufbaus, d.h. vor dem Beginn der Veranstaltung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind Mängel deutlich und unmissverständlich anzuzeigen. Spätere Mängelanzeigen sind unwirksam.
(2.) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung während der Abnahme nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(3.) Der Auftragnehmer haftet maximal mit dem Auftragsvolumen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen.
(4.) Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
(5.) Die Benutzung aller Sachen im Auftrag erfolgt auf eigene Gefahr. Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind insoweit ausgeschlossen. Eine entsprechende Veranstaltungshaftpflichtversicherung schließt der Auftraggeber nach eigenem Ermessen selber ab.
(6.) Nimmt der Auftraggeber Gegenstände / Leistungen nicht ab, obwohl sie ihm vertragsgemäß angeboten wurden, kann der Auftragnehmer auf Erfüllung des Vertrages bestehen oder bei endgültiger Annahmeverweigerung Schadenersatz verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer als der geltend gemachte Schaden entstanden ist.
§ 5 Mitwirkungspflichten / Obliegenheiten
(1.) Der Auftraggeber hat bei Anlieferungsverträgen dafür zu sorgen, dass die freie Zu- und Abfahrt zum Veranstaltungsgelände durch den Auftragnehmer gewährleistet ist. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen.
(2.) Der Auftraggeber hat den Mietgegenstand so lange zu bewachen und in Obhut zu behalten, bis die körperliche Übernahme des Mietgegenstandes durch den Auftragnehmer oder einen seiner Beauftragten erfolgt ist.
§ 6 Lieferung
(1.) Die Lieferung erfolgt Idstein auf Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers. Etwaige Frachtkosten werden nach der gültigen Preisliste bzw. nach den vereinbarten Konditionen berechnet.
(2.) Liefertermine sind angemessen zu verlängern, wenn der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Lieferung gehindert ist. Nicht zu vertreten sind insbesondere Fälle höherer Gewalt, Diebstahl, Brand, Beschädigungen, unvorhersehbare bzw. unvermeidbare Streiks etc. Im Falle der Vereinbarung eines Fixtermins ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gänzlich unmöglich wird. Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber in diesen Fällen nicht zu.
§ 7 Liefertermine, Lieferungsverzug, Lieferumfang
(1.) Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus dem angenommenen Angebot des Auftragsnehmers.
(2.) Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen selbst oder durch Dritte an. Im Falle der Leistungserbringung durch Dritte, welche der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf, kommt zwischen dem Dritten und dem Auftraggebern kein Vertrag zustande.
(3.) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch höchstens 10% des Rechnungswertes der vom Verzug konkret betroffenen Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz des Auftragnehmers beruht. Fälle höherer Gewalt, Diebstahl, Brand, Beschädigungen durch Vorkunden sowie Stauzeiten über 2 Stunden berechtigen den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz.
(4.) Die Einhaltung der Lieferfristen durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere der rechtzeitige Zahlungseingang von Anzahlungen.
(5.) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(6.) Auch wenn Fixtermine mit konkreter Uhrzeit vereinbart worden sind, besteht für den Auftragnehmer eine Nachfrist von maximal 3 Stunden.
(7.) Eine Streichung von Leistungen nach Vertragsabschluss führt nicht zur Preissenkung.
(8.) Eine Nichterreichung der bestellten Mindestverzehrmenge führt nicht zur Preissenkung. Die Mindestverzehrmenge wird vor Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich rechtsverbindlich vereinbart.
(9.) Bei Einsätzen auf Messegeländen gilt die vom Auftraggeber genannte Einfahrts- u. Pfandregelung als verbindlich. Verzögerung durch falsche Angaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 8 Vertragskündigung / Stornokosten
(1.) Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
(2.) Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen Anlass gegeben hat, oder kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und Nachfristsetzung nicht nach und wird die Durchführung des Vertrages hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Stornokosten zu verlangen. Diese betragen:
bis 60 Tage vor Lieferung: kostenfrei
bis 30 Tage vor Lieferung: 20 % des Angebotspreises
bis 21 Tage vor Lieferung: 50 % des Angebotspreises
bis 14 Tage vor Lieferung: 65 % des Angebotspreises
bis 7 Tage vor Lieferung: 80 % des Angebotspreises
Ab dem 7. Tag wird der volle Angebotspreis berechnet. (3.) Sollten für die Erfüllung des Auftrages beim Auftragnehmer bereits höhere Vorbereitungskosten angefallen sein, so sind diese vollständig zu ersetzen.
(4.) Die Stornierung bedarf der Schriftform; über die Rechtzeitigkeit entscheidet der Zugang beim Erklärungsempfänger.
(5.) Kommt der Vertrag kurzfristig, d.h. maximal eine Woche vor Veranstaltungsbeginn, zustande, besteht eine bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn Rücktrittsmöglichkeit mit der Maßgabe, dass Stornokosten in Höhe von 70 % des Umsatzes abzüglich Mehrwertsteuer anfallen.
§ 9 Gewährleistung / Gefahrübergang
(1.) Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die vertraglichen Leistungen erbracht werden und die zugesicherten Eigenschaften besitzen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung einer Verkaufsware oder eines Arbeitsgegenstandes des Auftragnehmers geht auf den Auftraggebern über, sobald die Sendung an die Transportperson übergeben ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat.
(2.) Treten Mängel auf, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Möglichkeit einzuräumen, nachzubessern.
(3.) Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen.
(4.) Offensichtliche Fehler hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, erlischt insofern sein Gewährleistungsrecht.
(5.) Der Auftraggeber hat die gelieferten Gegenstände bei Annahme zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen. § 377 und § 378 HGB gelten entsprechend.
§ 10 Haftung
(1.) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen Zusicherungen für vorsätzliches und grob fahrlässiges, nicht aber für einfach oder leicht fahrlässiges Verhalten.
(2.) Für leicht fahrlässiges Verhalten ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten vor. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer begrenzt auf die typischen, vorhersehbaren Folgeschäden. (3.) Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, ist die Haftung des Auftragnehmers auf die Deckung durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt.
(4.) Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(5.) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei zurechenbarer Schädigung von Körper, Gesundheit oder Leben des Auftraggebers.
(6.) Der Auftraggeber ist im Rahmen seiner gesetzlichen Schadensminderungspflicht verpflichtet, eventuell eintretende Schäden möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen.
(7.) Der Auftraggeber hat für sämtliche Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen des Auftragnehmers zu haften, es sei denn, er kann glaubhaft darlegen, dass die Schäden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten.
(8.) Für in Verlust geratene Gegenstände haftet der Auftraggeber begrenz auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
(9.) Bei Beschädigungen haftet der Auftraggeber in Höhe der Reparaturkosten, höchstens jedoch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
(10.) Für Schäden, die ausschließlich auf einen Verstoß des Auftraggebers gegen dessen Pflichten beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht. Im Übrigen gilt § 254 BGB.
(11.) Von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten beruhen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis freizustellen.
(12.) Der Auftraggeber haftet während der Vertragsdauer für Verluste (Abhandenkommen) von Gegenständen des Auftragnehmers sowie für alle Beschädigungen, die durch vertragswidrigen und sonstigen unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Er haftet hierbei für seine Angestellten und
Beauftragte sowie sonstige Dritte.
(13.) Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, Gegenstände des Auftragnehmers auf die Dauer der Veranstaltung bzw. des Vertragsverhältnisses gegen Diebstahl zum Wiederbeschaffungspreis zu versichern, es sei denn, er nimmt die vom Auftragnehmer angebotene Versicherung kostenpflichtig in Anspruch.
§ 11 Gerichtsstand Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind.
§ 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggebern einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.